Allgemeine Geschäftsbedingungen
gültig für Hödlmayr International AG (FN 144567 z), Hödlmayr Logistics GmbH (FN 76945 f), Hödlmayr High & Heavy GmbH (FN 89549 s), Hödlmayr Rail Logistics GmbH (FN 463903 k) und Hödlmayr Urban Logistics GmbH (FN 69696 w)
Stand: Juli 2017
Diese AGB gelten für alle Angebote und Verträge, soweit Hödlmayr International AG, Hödl- mayr Logistics GmbH, Hödlmayr High & Heavy GmbH,Hödlmayr Rail Logistics GmbH oder Hödlmayr Urban Logistics (kurz: „HÖD“) Anbieter oder Vertragspartner sind. Bei HÖD eingehende schriftliche oder mündliche Aufträge des Vertragspartners (kurz „VP“) gelten als Angebot des Auftraggebers, das erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von HÖD angenommen wird, ein Schwei- gen von HÖD gilt nie als Zustimmung oder Annahme. Die Anwendbarkeit der AGB des VP wird – auch wenn auf diese Bezug genommen wird - ausdrücklich ausgeschlossen.
Der vereinbarte Preis enthält nicht – ausgenommen bei ausdrücklicher Anführung - die gesondert zu vergütende Mehrwertsteuer, unvorhergesehene Aufwendungen, Versicherung oder die Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Er hat nur Gültigkeit für den konkreten Vertrag und ist zeitlich auf den vereinbarten Leistungszeitpunkt beschränkt. Offerte und Verträge gelten ausschließlich für die vereinbarte Leistung, Abweichungen davon werden separat verrechnet.
HÖD behält sich Teillieferungen und Teilverrechnungen vor. Sämtliche Rechnungen sind prompt in bar ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugs- zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber in der Höhe von 7 % über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Nationalbank oder einem gleichwertigen Nachfolgewert in Anrechnung gebracht. Der VP verpflichtet sich, im Falle seines Zahlungs- verzuges sämtliche vorprozessuale Kosten, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. HÖD ist insbesondere für eigene Mahnungen berechtigt, vom Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 15,00 zu begehren.
Es gelten die Bestimmungen dieser AGB, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind oder in diesem Punkt 4 Sonderregelungen bestehen. Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) bzw. einheit- liche Rechtsvorschrift für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) ist auf alle Beförderungsverträge, auch nationale, anzuwenden, darüber hinaus werden die allgemeinen österreichischen Spediteur-Bedingungen (AÖSp) – soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des CMR bzw. CIM widersprechen – vereinbart. Eine gesonderte Transportversicherung muss spätestens 3 Tage vor Auftragsdurchführung schriftlich beantragt werden.
- Vorbehalte anlässlich der Ablieferung des Transportgutes müssen detaillierte Angaben über Schäden enthalten. Bei nicht gemeinsamer Überprüfung des Frachtgutes und rechtzeitiger schriftlicher Bekanntgabe eines Schadens ist HÖD oder einem von diesem beauftragten Dritten unverzüglich die Möglichkeit der Schadenbesichtigung einzuräumen und schriftlich be- kannt zu geben, wann und wo eine solche möglich ist, widrigenfalls angenommen wird, dass der Schaden nicht während der Obhut von HÖD eingetreten ist.
- Für alle Schäden, die aus der vereinbarten Verwendung offener, nicht mit Planen gedeckter Transportmittel resultieren, wie Dellen bzw. Kratzer, Lackabsplitterungen und Lackbeschädi- gungen ist eine Ersatzpflicht durch HÖD ausdrücklich ausgeschlossen
- Alle nicht serienmäßigen Sonderausstattungsteile, Zubehör, in Fahrzeugen befindliche sonstige Gegenstände usw. sind anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls vermutet wird, dass diese Gegenstände bei der Übernahme nicht vorhanden waren.
- Sind zu transportierende Fahrzeuge nicht oder nicht gefahrlos fahr- und betriebsbereit oder sind sonstige Besonderheiten zu beachten, ist dies anlässlich der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen hat der VP das Transportgut in einem solchen Zustand zur Verfügung zu stellen, welcher eine problemlose Verladung aus eigener Kraft des Transportgutes und ei- nen sicheren Transport ermöglicht. Bei Oldtimertransporten und Spezialfahrzeugen ist anläss- lich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, ob eine spezielle Bedienung erforder- lich ist. Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport in offenen, nicht mit Planen gedeckten Transporteinheiten (etwa Beständigkeit gegen Fahrtwind, Witterung etc) hat der Auftraggeber zu beurteilen und allenfalls das Transportgut entsprechend zu verpacken ohne dabei die Be- und Entladefähigkeit auf bzw. von unseren Transporteinheiten zu beeinträchtigen. Für Schäden, die durch mangelnde Eignung oder Mangelhaftigkeit des Transportgutes entstehen, haftet der Auftraggeber. Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, wird der Auftraggeber für die Beseitigung der Hindernisse Sorge tragen bzw. die Mehrkosten infolge geänderter Routen übernehmen.
- Fahrzeuge sind vom VP in nicht verschmutztem, vereistem oder schneebedecktem Zu- stand zur Abholung bereit zu stellen, widrigenfalls eine Prüfung des Transportgutes auf Schä- den oder Transporteignung insoweit nicht möglich ist. HÖD ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Übernahme von Schmutz, Eis oder Schnee zu befreien. Bei Ablieferung vom Empfänger gerügte Schäden gelten als nicht während der Obhut von HÖD eingetreten, wenn sie bei Ab- holung aus den genannten Gründen nicht sichtbar waren. Im Falle von Flüssigkeitsaustritten oder sich lösenden Teilen am transportierten Fahrzeug des VP haftet dieser für entstehende Folgekosten.
- Der Transport wird mit offenen, nicht mit Planen gedeckten Transportmittel durchgeführt. Dadurch bedingte Schäden und Verluste sind von der Ersatzpflicht ausgeschlossen.
- Die Be- und Entladung des Transportgutes ist vom Transportauftrag nicht umfasst. Bei LKW-Transporten stellt HÖD dem Absender bzw. dem Empfänger hiefür den jeweiligen LKW-Fahrer oder dritte Personen kostenlos zur Verfügung, die ausschließlich über Anweisung des Absenders oder Empfängers handeln. Absender und Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass sie anlässlich der Be- und Entladung anwesend sind, widrigenfalls die beigestell- ten Personen die Be- und Entladung nach üblicher Sorgfalt auf Risiko des VP vornehmen.
- Mängel müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei Übernahme schriftlich reklamiert werden. Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass bei Ablieferung eine vertretungsbefugte Person anwesend ist und das Frachtgut übernimmt, widrigenfalls zum vereinbarten Trans- portspreis Standgeld gebührt. HÖD ist in diesem Fall auch berechtigt, das Transportgut am Lieferort abzustellen. Reklamationen sind bei Ablieferung in Abwesenheit unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des nächsten Werktages schriftlich geltend zu machen und sind be- schränkt auf eindeutige während der Obhut von HÖD eingetretene Schäden, die Beweispflicht trifft den VP, darüber hinausgehende Schäden gelten als nicht in dieser Zeit eingetreten. In jedem Fall muss HÖD unverzüglich schriftlich die Möglichkeit der Besichtigung eingeräumt werden.
- Für Verzögerungen bei Abholung, Transport oder Ablieferung, die vom VP oder ihm zuzu- rechnender Personen zu vertreten sind, gebührt HÖD ein Ersatz für zusätzlichen Aufwand, insbesondere auch ein Standgeld in Höhe von € 65,- je Stunde.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von HÖD. Die Ware darf zuvor ohne Zustimmung von HÖD weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der VP vor vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteils, welcher der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigen- tumsvorbehalt auslöst. Kommt der VP seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsge- mäß nach, so ist HÖD jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des VP zurückzufordern und der VP zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Falle ist der VP verpflichtet, die durch ihn in seiner Sphäre gelegenen Umstände verursachten Nachteile jeglicher Art auf Verlangen von HÖD zu ersetzen.
Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung sowie auch für die Zahlung ist – soweit nicht anders vereinbart – der Geschäftssitz von HÖD. Die Lieferzeit beginnt mit rechtsgültigem Abschluss der vertraglichen Vereinbarung und endet an dem Tag, an dem die Ware ausgeliefert bzw. die Leistung erbracht oder die Ware zur Abholung oder Auslieferung bereitgehalten bzw. die Leistung ordnungsgemäß angeboten wurde. Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für eine bestimmte Lieferzeit übernommen, sondern sind vereinbarte Lieferzeiten grundsätzlich nur Zirkawerte, soweit nicht ausdrücklich Fixtermine Vertragsinhalt sind. HÖD ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der VP berechtigt, nach Setzung einer weiteren – der Art und dem Umfang des Auftrages – angemessenen, mindestens aber 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes von der vertraglichen Vereinbarung zurückzutreten. Auch HÖD kann zurücktreten, wenn die Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige, durch nicht in der Sphäre von HÖD liegende, unabwendbare Hindernisse unmöglich wird.
In beiden Fällen bleibt HÖD berechtigt, den vereinbarten Preis einzufordern, soweit dadurch keine Bereicherung entsteht. Die Lieferung/Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des VP, Teillieferungen und -leistungen sind möglich. Die Verladung, der Transport und die Zustellung der zu liefernden Ware erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des VP, falls nichts anderes verein- bart wurde oder nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen.
Der VP ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferung/Leistung unverzüglich anzunehmen. Bei Ver- zug des VP behält HÖD seinen Anspruch auf Gegenleistung (Zahlung). Die Lieferung/Leis- tung gilt als an dem Tage erbracht, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen.
HÖD leistet dem VP nach Gesetz Gewähr dafür, dass die Waren im Übergabezeitpunkt mängelfrei sind. Gewährleistungs- und Garantieansprüche sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Kaufgegenstand verändert oder unsachgemäß behandelt worden ist. Bei Übernah- me hat der VP Lieferungen und Leistungen zu überprüfen und erkennbare Mängel unver- züglich schriftlich anzuzeigen. Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller oder sonstiger Dritter können nicht gegenüber HÖD geltend gemacht werden. Das besondere Rückgriffsrecht nach § 933b ABGB ist gegenüber HÖD ausgeschlossen. HÖD haftet nicht für Schadenersatz bei leichter und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet HÖD nicht für entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden. Für Schäden und Nachteile wegen ver- späteter Auslieferung bzw. Leistung wird keine Haftung übernommen. Bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruches hat der VP HÖD unter Setzung einer angemessenen Frist zur Schadenbehebung aufzufordern. Schadenbehebung und Verbesserungsversuche sind ausschließlich von HÖD oder dessen Beauftragten durchzuführen und besteht ein Austau- schanspruch erst bei Unmöglichkeit einer Verbesserung. Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe der Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
Die Ersatzpflicht von HÖD sowie seiner Lieferanten (Zulieferer) nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz (PHG) oder sonstigen Produkthaftungsbestimmungen ist hinsichtlich jener Schäden ausgeschlossen, die durch die von HÖD in den Verkehr gebrachten fehler- haften Produkte und Rohstoffe an Sachen verursacht werden, die von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens benützt werden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder Teilen von Produkten von HÖD durch den VP ist dieser verpflichtet, diesen Haftungsaus- schluss vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbin- dungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. Der VP verzichtet im vorhinein auf alle Regressrechte, die ihm gemäß § 12 PHG gegen HÖD oder seiner Lieferanten/Zuliefe- rer zustehen würden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder Teilen von Produkten von HÖD durch den VP ist dieser verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weite- ren Abnehmer. HÖD garantiert nicht, dass die von ihm an den VP fehlerfrei weitergegebenen Produkte auch als Teile der vom VP oder von dessen Abnehmern hergestellten Produkte fehlerfrei im Sinne des PHG sind.
Aufrechnungen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen jedwede An- sprüche von HÖD durch den VP ist nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestritte- nen Gegenforderung zulässig.
Bei Stornierung eines Auftrages nach Beginn unserer Vertragserfüllung – wozu auch Vor- bereitungsarbeiten zählen – werden jedenfalls 40% der Auftragssumme als Stornogebühr verrechnet, unbeschadet der Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche.
Für die Vertraulichkeit von elektronisch übermittelten Daten gelten die gleichen Grundsätze wie für den übrigen Geschäftsverkehr der Vertragspartner. Elektronisch übermittelte Daten dürfen nur für den Vertragszweck verwendet werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und –speicherung sind einzuhalten. Daten, die Datenschutzgesetzen unterliegen, sind entsprechend zu behandeln.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird je nach sachlicher Zuständigkeit ausschließlich das Bezirks- bzw. Landesgericht Linz an der Donau vereinbart, soweit Transportaufträge betroffen sind, gilt dies als zusätzlicher Gerichtsstand zu Art. 31 CMR. Für Riola-Reparatur- aufträge gelten primär die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Reparaturmethode „Riola“ von HÖD. Sind oder werden einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig, so bleibt der Restvertrag hievon unberührt. Die betroffenen Bestim- mungen sind mittels Auslegung gem. § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen. Die zwingenden Bestimmungen des KSchG werden durch diese AGB nicht berührt. Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung der AGB sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen HÖD und dem VP unterlie- gen ausschließlich österreichischem Recht.