ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN HÖDLMAYR INTERNATIONAL GMBH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für Beschaffungen der Hödlmayr International GmbH und deren Tochter-Gesellschaften (nachfolgend HÖDLMAYR genannt) gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Änderungen können nur schriftlich vereinbart werden.

(2) Die aktuellen Einkaufsbedingungen von HÖDLMAYR sind unter www.hoedlmayr.com abrufbar. Auf gesonderten Wunsch werden diese auch in Papierform zugesandt.

(3) Durch die Annahme einer Bestellung werden diese Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil und gehen den AGB oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend AN genannt) vor. Allfälligen Bedingungen des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Angebote sind zweifach, für HÖDLMAYR unverbindlich und kostenlos einzureichen. Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Er ist an sein Angebot 3 Monate gebunden.

(2) Die Bestellung bedarf, um Verbindlich zu sein, der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von HÖDLMAYR schriftlich bestätigt werden.

(3) Bestellungen sind vom AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen. HÖDLMAYR behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen eingeht.

 

§ 3 Preise

(1) Die in der Bestellung oder in einem Angebot genannten Preise gelten als Höchstpreise, die bei Änderungen zugunsten von HÖDLMAYR anzupassen sind. Senkt sich der Preis der bestellten Lieferungen oder Leistungen zwischen Angebot und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, ist diese Preisminderung im vollen Umfang an HÖDLMAYR weiterzugeben. Die Verpflichtung zur Preisminderung kommt insbesondere bei Änderungen von Listenpreisen und Preisänderungen durch geänderte Währungsparitäten zur Anwendung. Zölle, Steuern, Rechtsgebühren und Transportkosten, Verpackung, Versicherungen oder sonstige Kosten, die im Angebot und in der Bestellung nicht genannt sind, gehen zu Lasten des AN. Preise enthalten keine Mehrwertsteuer.

(2) Der AN verpflichtet sich, die Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu tragen, die ARANummer zu nennen oder die Verpackung kostenlos von der Lieferadresse zurückzunehmen.

(3) Sämtliche Produktpräsentationen, TeststeIlungen und Testläufe - auch vor Vertragsabschluß - sind für HÖDLMA YR kostenlos.

(4) Die Lieferung hat, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Für jede Bestellung ist nach kompletter ordnungsgemäßer Lieferung oder Erfüllung und Abnahme eine Rechnung unter Angabe der HÖDLMAYR-Bestellnummer separat an die Lieferadresse zu senden. Die Rechnung hat die vollständigen Bezeichnungen der Bestellpositionen, die Menge und den Preis jeder Einzelposition zu enthalten. Unvollständige Rechnungen oder nicht-gelegte bzw. inhaltlich mangelhafte Lieferscheine werden nicht akzeptiert und lösen auch keine Fälligkeit aus.

(2) Die Rechnung ist in der Währung der Bestellung auszustellen.

(3) Rechnungen über Arbeitszeitleistungen oder Montagearbeiten erfordern einen bestätigten und gegengezeichneten Zeitausweis, widrigenfalls die Rechnung unvollständig ist. Die Namen auf den Nachweisen sind in Klarschrift samt Datumsangabe beizufügen.

(4) Zahlungen erfolgen - soweit nicht anders vereinbart - erst nach kompletter mangelfreier Erfüllung 20 Tage nach Rechnungseingang mit 4% Skonto, 30 Tage nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto, 60 Tage netto. Lieferungen oder Leistungen werden ab 1. 1. 2002 ausschließlich in Euro bezahlt.

(5) Die bloße Annahme (mündlich oder schriftlich) von Lieferungen oder Leistungen, oder geleistete Zahlungen, bewirken weder eine Abnahme noch einen wie immer gearteten Verzicht auf Rechte.

 

§ 5 Liefertermine

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich HÖDLMAYR vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei HÖDLMAYR auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, HÖDLMAYR unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Sofern HÖDLMAYR in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, beschränkt sich der dem Lieferanten zustehende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,2% des Lieferwertes pro vollendete Woche, so weit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

§ 6 Lieferverzug

(1) HÖDLMAYR ist berechtigt, unabhängig vom Verschulden des AN und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens eine Pönale in der Höhe von 0,5% pro angefangenem Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, maximal aber 10% der Gesamtauftragssumme, zu verrechnen.

(2) Die Pönale bemisst sich vom Auftragswert des verspätet gelieferten Teiles, sofern der zeitgerecht gelieferte Teil isoliert wirtschaftlich sinnvoll brauchbar ist und verwendet werden kann. Den Nachweis dafür hat der AN zu erbringen.

(3) HÖDLMAYR behält sich vor, die Pönale auch statt Erfüllung geltend zu machen bzw. über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern. Im Falle eines Lieferverzuges bzw. eines Teiles davon ist HÖDLMAYR berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag bzw. Teilen davon zurückzutreten.

 

§ 7 Abnahme, Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über. Die Abnahme erfolgt ausschließlich mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch in der Bestellung genannte Personen. Die Namen auf dem Abnahmeprotokoll sind in Klarschrift samt Datumsangabe beizufügen. Das Abnahmeprotokoll ist an die in der Bestellung genannte Adresse (an die genannte Fax-Nr.) zu senden. Eine Bestellung stellt eine Gesamtleistung dar, Mängel eines Teiles berechtigen HÖDLMAYR die Abnahme der gesamten Bestellung zu verweigern. Sofern nicht in der Bestellung ausdrücklich gebrauchte Waren gefordert werden, garantiert der AN ausschließlich fabriksneue Produkte zu liefern.

(2) Das Eigentum an dem Leistungsgegenstand geht mit Übergabe auf HÖDLMAYR über. Ein Eigentumsvorbehalt des AN ist unwirksam. Mit Übergabe darf HÖDLMAYR den Leistungsgegenstand nutzen, verpfänden, zur Sicherheit übereignen, veräußern, einbauen und/oder verarbeiten.

 

§ 8 Mangelhafte Lieferung, Gewährleistung

(1) Wurden von HÖDLMAYR bei der Abnahmeprüfung Werte für Liefermenge, Maße, Gewichte und Qualität festgestellt, so sind diese maßgebend, es sei denn, der AN weist deren Unrichtigkeit nach. Durch die Abnahmeprüfung wird eine spätere Geltendmachung von Mängeln nicht ausgeschlossen.

(2) Abweichend von § 933 ABGB vereinbaren die Vertragspartner, dass Mängel nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich an den AN geltend gemacht werden können. Die innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend gemachten Gewährleistungsansprüche können somit auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) § 377 ff HGB kommen nicht zur Anwendung. HÖDLMAYR trifft also keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren kann auch trotz deren länger dauernden Benutzung oder nach deren Verarbeitung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche sind rechtzeitig geltend gemacht, wenn von HÖDLMAYR eine schriftliche Anzeige des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist abgesendet wurde Durch die schriftliche Geltendmachung von Mängeln wird die Gewährleistungsfrist bis zur vollständigen Beseitigung dieser Mängel gehemmt und Zahlungsfristen unterbrochen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Gütern mindestens 1 Jahr, bei unbeweglichen mindestens 3 Jahre ab Abnahme der Lieferung oder Leistung, wobei jeweils für die ersten 6 Monate eine Garantie vereinbart wird. Für Leistungen aus dem Titel Gewährleistung oder Garantie beginnen diese Friste!") neu zu laufen.

(5) Der AN garantiert, dass die gelieferten Produkte den einschlägigen Normen (z. B. ÖNORMEN, ÖVE-Bestimmungen, EU-Normen etc.) entsprechen. Vom AN gelieferte Anlagen, Systeme oder Produkte sind entsprechend den europäischen Richtlinien und geltenden Gesetzen mit dem CE-Kennzeichen auszustatten.

(6) Bei Mangelhaftigkeit der Lieferung ist HÖDLMAYR berechtigt, zwischen der Wandlung des Vertrages, der Preisminderung und der Beseitigung des Fehlers durch Ausbesserung oder Lieferung einwandfreier Waren zu wählen. Die Verbesserung oder die Lieferung von Ersatzgegenständen hat unverzüglich und auf Kosten des AN zu erfolgen. In dringenden Fällen ist HÖDLMA YR berechtigt, auf Kosten des AN die Beseitigung der Mängel vorzunehmen.

(7) HÖDLMAYR ist in jedem Fall berechtigt, auch bei behebbaren Mängeln nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Mängelbehebung den Vertrag bzw. Teile davon zu wandeln.

(8) Kann die Lieferung wegen ihrer Mangelhaftigkeit von HÖDLMAYR nicht gebraucht werden, so hat der AN für die Zeit bis zur Behebung des Mangels ein Pönale von 0,5% des Gesamtpreises für jede begonnene Woche, höchstens jedoch 10% des Gesamtpreises zu zahlen. Wird der Vertrag gewandelt, so sind jedenfalls 10% des Gesamtpreises als Pönale zu zahlen.

(9) Kann HÖDLMAYR einen über das Pönale hinausgehenden Schaden nachweisen, so ist auch dieser unabhängig von einem Verschulden zu ersetzen. Der AN haftet auch für seine Zulieferer. Mit dem Schadenersatzanspruch kann auch jener Nachteil geltend gemacht werden, der in der Wertminderung der gelieferten Sache aufgrund ihres Mangels liegt.

 

§ 9 Besondere Bestimmungen für Hard- und Software-Lieferungen

(1) Der Lieferant garantiert , dass alle gelieferten Komponenten den in der Bestellung genannten Anforderungen von HÖDLMAYR entsprechen. Hard- und Software stellen, wenn nicht in der Bestellung ausdrücklich nur Hard- oder Software verlangt wird, immer eine Einheit dar.

(2) Der AN haftet gegenüber HÖDLMAYR dafür, dass bei ordnungsgemäßer Nutzung von gelieferter Hard- und Software keinerlei Rechte Dritter, egal welcher Art, verletzt werden und keine Nutzungsbeschränkungen enthalten. Der AN verpflichtet sich, HÖDLMAYR von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf angeblichen oder tatsächlichen Verletzungen der genannten Rechte infolge der Nutzung der von ihm erworbenen Hard- und Software beruhen. Diesbezüglich wird der AN HÖDLMAYR zur Gänze schad- und klaglos halten. Ebenso sind HÖDLMAYR sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen, die in Zusammenhang mit einer notwendig gewordenen Verteidigung gegen Ansprüche Dritter erforderlich werden.

(3) Software ist auf von HÖDLMAYR gewünschte Datenträger ohne Kopierschutz zu liefern. Eine, für mit der Materie vertraute Personen verständliche und vollständige Dokumentation in deutscher Sprache gehört in jedem Fall zu den Hauptleistuhgspflichten.

(4) Der AN räumt HÖDLMAYR ein zeitlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Software, die ausschließlich für HÖDLMAYR erstellt wird, ist inklusive Source-Code, Kompilier- und Linkjobdateien in maschinenlesbarer Form, inklusive Bedienungs- und Systemdokumentation zu liefern.

(5) Alle Verwertungsrechte am Auftragsgegenstand bzw. an den diesbezüglich erzielten Teilergebnissen gehen mit Erhalt der vereinbarten Auftragssumme uneingeschränkt, vollständig und ausschließlich auf HÖDLMAYR über. Dies gilt auch für allenfalls nachträglich beauftragte Änderungen bzw. Verbesserungen oder andere Bearbeitungen. Eine Weitergabe - auch nur von Programmteilen - an Dritte durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlichem Einverständnis von HÖDLMAYR gestattet.

(6) Ein Software-Auftrag ist erst dann erfüllt und wird abgenommen, wenn die Software für zumindest vierzehn Tage in Probebetrieb entsprechend dem vereinbarten Pflichtenheft zufriedenstellend und ohne Fehlermeldungen gelaufen ist. Der Probebetrieb ist kostenlos.

(7) Der AN ist verpflichtet, HÖDLMAYR innerhalb der Gewährleistungsfrist alle Updates kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der AN garantiert für mindestens 5 Jahre gegen gesonderten Auftrag und gesondertes Entgelt die gelieferte Software zu warten.

 

§ 10 Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

(1) Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(2) HÖDLMAYR ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für diese - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.

(3) HÖDLMAYR ist berechtigt alle Vertragsverhältnisse fristlos aufzulösen bzw. von einer Bestellung zurückzutreten, wenn hinsichtlich des Lieferanten ein Ausgleichsverfahren, der Konkurs oder eine Gesamt- bzw. Teilexekution eröffnet oder bewilligt wurde, oder aufgrund des Verhaltens des Lieferanten oder äusserer Umstände eine auftr'agsgemäße Erfüllung des Auftrages nicht erwartet werden kann.

(4) HÖDLMAYR kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der AN einen mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten von HÖDLMAYR, oder in dessen Interesse einem Dritten, Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.

(5) Im Falle eines berechtigten Rücktrittes, sei es aufgrund der sofortigen Auflösung des Vertrages oder aufgrund Gewährleistungsmängeln, werden bisher gelieferte Waren auf Kosten des Lieferanten rückübersendet. Alternativ dazu können bereits gelieferte Waren bzw. installierte Software gegen Bezahlung des Entgelts behalten werden, sodass nur ein Teilrücktritt erfolgt.

 

§ 11 Schutzrechte, Geschäftsgeheimnis

(1) Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Wird HÖDLMAYR von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, HÖDLMA YR auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. HÖDLMAYR ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des AN - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auf alle Aufwendungen, die HÖDLMAYR im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom AN als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auf die Geschäftsverbindungen darf der AN nur hinweisen, wenn sich HÖDLMAYR ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und aller Normen des nationalen Rechtes, die darauf verweisen. Als Gerichtsstand für die Hödlmayr International AG und deren österreich ische Töchter wird Linz als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.