Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig für Hödlmayr International GmbH (FN 144567 z), Hödlmayr Logistics GmbH (FN 76945 f), Hödlmayr High & Heavy GmbH (FN 89549 s), Hödlmayr Rail Logistics GmbH (FN  463903 k) und Hödlmayr Urban Logistics GmbH (FN 69696 w)

Stand: April 2023

Diese AGB gelten für alle Angebote und Verträge, soweit Hödlmayr International GmbH, Hödlmayr Logistics GmbH, Hödlmayr High & Heavy GmbH, Hödlmayr Rail Logistics GmbH oder Hödlmayr Urban Logistics (kurz: „HDL“) Anbieter oder Vertragspartner sind. Bei HDL eingehende schriftliche oder mündliche Anfragen des Vertragspartners (kurz „VP“) gelten als unverbindliches Angebot, das erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von HDL angenommen wird, ein Schweigen von HDL gilt nie als Zustimmung oder Annahme. Die Anwendbarkeit der AGB des VP  wird – auch wenn auf diese Bezug genommen wird - ausdrücklich ausgeschlossen.

Der vereinbarte Preis enthält nicht – ausgenommen bei ausdrücklicher Anführung - die gesondert zu vergütende Mehrwertsteuer, unvorhergesehene Aufwendungen, Versicherung oder die Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Er hat nur Gültigkeit für den konkreten Vertrag und ist zeitlich auf den vereinbarten Leistungszeitpunkt beschränkt. Angebote und Verträge gelten ausschließlich für die vereinbarte Leistung, Abweichungen davon werden separat verrechnet. HDL ist aus eigenem berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindestens 5% hinsichtlich der Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie europäischer Treibstoffpreise, Rohmaterial, Energie bzw. bei Änderungen relevanter Wechselkurse, seit Vertragsabschluss eingetreten sind.

HDL behält sich Teillieferungen und Teilverrechnungen vor. Sämtliche Rechnungen sind  unverzüglich ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugs zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, welcher am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit von der OeNB aktuell verlautbart wurde, in Anrechnung gebracht. Der VP verpflichtet sich, im Falle seines Zahlungsverzuges Mahn- und Inkassospesen von HDL,

zu ersetzen. HDL ist insbesondere für eigene Mahnungen berechtigt, vom Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 15,00 zu begehren.

Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) bzw.  die einheitliche Rechtsvorschrift für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von  Gütern (CIM) ist auf alle Beförderungsverträge, auch nationale, vollinhaltlich anzuwenden, darüber hinaus werden die allgemeinen österreichischen Spediteur-Bedingungen (AÖSp) – soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des CMR bzw. CIM widersprechen – vereinbart. Eine gesonderte Transportversicherung muss spätestens 3 Tage vor Auftragsdurchführung schriftlich beantragt werden und wird dem VP zusätzlich verrechnet. Verpflichtungen von HDL aus dem Vertragsverhältnis stehen zu jedem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Beachtung und Einhaltung nationaler und internationaler gesetzlicher Vorgaben bzw. hoheitlicher Anforderungen (insbesondere unter Berücksichtigung der europäischen und amerikanischen Sanktions- bzw. Embargomaßnahmen). Bei Widersprüchen zu den vertraglichen Vereinbarungen, gehen diese gesetzlichen Vorgaben bzw. hoheitlichen Anforderungen in jedem Fall vor, auch in Zweifelsfällen.

a) Vorbehalte anlässlich der Ablieferung des Transportgutes müssen detaillierte Angaben über Schäden enthalten. Bei nicht gemeinsamer Überprüfung des Frachtgutes und rechtzeitiger schriftlicher Bekanntgabe eines Schadens ist HDL oder einem von diesem beauftragten   Dritten unverzüglich die Möglichkeit der Schadenbesichtigung einzuräumen und schriftlich bekannt zu geben, wann und wo eine solche möglich ist, widrigenfalls angenommen wird, dass der Schaden nicht während der Obhut von HDL eingetreten ist.

b) Für alle Schäden, die aus der vereinbarten Verwendung offener, nicht mit Planen gedeckter Transportmittel resultieren, wie Dellen bzw. Kratzer, Lackabsplitterungen und Lackbeschädigungen ist eine Ersatzpflicht durch HDL ausdrücklich ausgeschlossen

c) Alle nicht serienmäßigen Sonderausstattungsteile, Zubehör, in Fahrzeugen befindliche sonstige Gegenstände (zb: Ersatzreifen) usw. sind anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls vermutet wird, dass diese Gegenstände bei der Übernahme nicht vorhanden waren. HDL übernimmt im Zuge von Transportleistungen bei Schäden die durch solche Gegenstände im Inneren der transportierten Fahrzeugen enstehen, keinerlei Haftung. HDL übernimmt weiters keine Haftung für das Platzieren von verbotenen Gegenständen wie zB. Drogen oder Waffen im Fahrzeug. Der VP hält in solchen Fällen HDL vollumfänglich schad- und klaglos.

d) Sind zu transportierende Fahrzeuge nicht oder nicht gefahrlos fahr- und betriebsbereit oder sind sonstige Besonderheiten zu beachten, ist dies anlässlich der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen hat der VP das Transportgut in einem solchen Zustand zur Verfügung zu stellen, welcher eine problemlose Verladung aus eigener Kraft des Transportgutes und einen sicheren Transport ermöglicht. Bei Oldtimertransporten und Spezialfahrzeugen ist anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, ob eine spezielle Bedienung erforderlich ist. Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport in offenen, nicht mit Planen gedeckten Transporteinheiten (etwa Beständigkeit gegen Fahrtwind, Witterung etc) hat der VP zu beurteilen und allenfalls das Transportgut entsprechend zu verpacken ohne dabei die Be- und Entladefähigkeit auf bzw. von den Transporteinheiten von HDL zu beeinträchtigen. Für Schäden, die durch mangelnde Eignung oder Mangelhaftigkeit des Transportgutes entstehen, haftet der VP. Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, wird der VP für die Beseitigung der Hindernisse alleine Sorge tragen bzw.  die Mehrkosten infolge geänderter Routen übernehmen.

e) Fahrzeuge sind vom VP in nicht verschmutztem, vereistem oder schneebedecktem Zustand zur Abholung bereit zu stellen, widrigenfalls eine Prüfung des Transportgutes auf Schäden oder Transporteignung insoweit nicht möglich ist. HDL ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Übernahme von Schmutz, Eis oder Schnee zu befreien. Bei Ablieferung vom Empfänger gerügte Schäden gelten als nicht während der Obhut von HDL eingetreten, wenn sie bei Abholung aus den genannten Gründen nicht sichtbar waren. Im Falle von Flüssigkeitsaustritten oder sich lösenden Teilen am transportierten Fahrzeug des VP haftet dieser für entstehende Folgekosten.

f) Mängel müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei Übernahme schriftlich gerügt werden. Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass bei Ablieferung eine vertretungsbefugte Person anwesend ist und das Frachtgut übernimmt, widrigenfalls zum vereinbarten Transportpreis Standgeld gebührt. HDL ist in diesem Fall auch berechtigt, das Transportgut am Lieferort abzustellen. Mängelrügen sind bei Ablieferung in Abwesenheit unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des nächsten Werktages schriftlich geltend zu machen und sind beschränkt auf eindeutige

während der Obhut von HDL eingetretene Schäden. Darüber hinausgehende Schäden gelten als nicht in dieser Zeit eingetreten. Die Beweispflicht trifft den VP. In jedem Fall muss HDL unverzüglich schriftlich die Möglichkeit der Besichtigung eingeräumt werden.

g) Für Verzögerungen bei Abholung, Transport oder Ablieferung, die vom VP oder ihm zuzurechnender Dritter zu vertreten sind, hat HDL Anspruch auf den Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, insbesondere gebührt HDL ein Standgeld in Höhe von € 90,- je angefangener Stunde, wobei 15 Minuten pro transportierten Fahrzeug standgeldfrei bleiben.

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von HDL. Die Ware darf zuvor ohne Zustimmung von HDL weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der VP vor vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteils, welcher der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst. Kommt der VP seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist HDL jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des VP zurückzufordern und der VP zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Falle ist der VP verpflichtet, die durch ihn in seiner Sphäre gelegenen Umstände verursachten Nachteile jeglicher Art auf Verlangen von HDL zu ersetzen.

Der Erfüllungsort richtet sich stets nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Die Lieferzeit beginnt mit rechtsgültigem Abschluss der vertraglichen Vereinbarung und endet an dem Tag,  an dem die Ware  ausgeliefert bzw.  die Leistung erbracht oder die Ware zur Abholung oder Auslieferung bereitgehalten bzw. die Leistung ordnungsgemäß angeboten wurde. Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für eine bestimmte Lieferzeit übernommen, sondern sind vereinbarte Lieferzeiten grundsätzlich nur Zirkawerte, soweit nicht ausdrücklich Fixtermine Vertragsinhalt sind. HDL ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der VP berechtigt, nach Setzung einer weiteren – der Art und dem Umfang des Auftrages – angemessenen, mindestens aber 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes von der vertraglichen Vereinbarung zurückzutreten. Auch HDL kann zurücktreten, wenn die Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt (“Force Majeur”) oder sonstige, durch nicht in der Sphäre von HDL liegende, unabwendbare Hindernisse unmöglich wird.

In beiden Fällen bleibt HDL berechtigt, den vereinbarten Preis einzufordern. Die Lieferung/Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des VP, Teillieferungen und -leistungen sind möglich.  Die Haftung von HDL für die Verladung, den Transport und die Zustellung richtet sich -sofern nichts anderes vereinbart wurde – ausschließlich nach den internationalen Transportgesetzen, wie in Punkt 4. angeführt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen.

Der VP ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferung/Leistung unverzüglich anzunehmen. Bei Verzug des VP behält HDL seinen Anspruch auf Gegenleistung (Zahlung). Die Lieferung/Leistung gilt als an dem Tage erbracht, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen.

Gewährleistungs- und Garantieansprüche sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Ware oder der Transportgegenstand durch Dritte oder dem VP beschädigt oder unsachgemäß behandelt worden ist. Bei Übernahme hat der VP Lieferungen und Leistungen zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller oder sonstiger Dritter können nicht gegenüber HDL geltend gemacht werden. Das besondere Rückgriffsrecht nach § 933b ABGB ist gegenüber HDL ausgeschlossen. Für Transportleistungen gelten die Haftungsbeschränkungen des CMR (CIM, etc) gemäß Punkt 4.). Darüber hinaus haftet HDL nicht für Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit. Ebenso nicht für entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden. Für Schäden und Nachteile wegen verspäteter Auslieferung bzw. Leistung wird keine Haftung übernommen. Bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruches hat der VP HDL unter Setzung einer angemessenen Frist zur Schadenbehebung aufzufordern. Schadenbehebung und Verbesserungsversuche sind ausschließlich von HDL oder dessen Beauftragten durchzuführen und besteht ein Austauschanspruch erst bei Unmöglichkeit einer Verbesserung. Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe der Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung/Transportversicherung begrenzt.

Die Ersatzpflicht von HDDL sowie seiner Lieferanten (Zulieferer) nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder sonstigen Produkthaftungsbestimmungen ist hinsichtlich jener Schäden ausgeschlossen, die durch die von HDL in den Verkehr gebrachten fehler-haften Produkte und Rohstoffe an Sachen verursacht werden, die von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens benützt werden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder Teilen von Produkten von HDL durch den VP ist dieser verpflichtet, diesen Haftungsausschluss vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. Der VP verzichtet im Vorhinein auf alle Regressrechte, die ihm gemäß § 12 PHG gegen HDL oder seiner Lieferanten/Zulieferer zustehen würden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder Teilen von Produkten von HDL durch den VP ist dieser verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. HDL garantiert nicht, dass die von ihm an den VP fehlerfrei weitergegebenen Produkte auch als Teile der vom VP oder von dessen Abnehmern hergestellten Produkte fehlerfrei im Sinne des PHG sind.

Aufrechnungen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen jedwede Ansprüche von HDL durch den VP ist nur mit einer gerichtlich festgestellten oder durch eine von HDL unbestrittenen Gegenforderung zulässig.

Bei Stornierung eines Auftrages nach Beginn der Vertragserfüllung – wozu auch Vor- bereitungsarbeiten zählen – werden jedenfalls 60% der Auftragssumme als Stornogebühr verrechnet, unbeschadet der Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche.

a) Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Vertrages über logistische Leistungen bekanntwerdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Personen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

b) Der VP bekennt sich vollumfänglich zur Einhaltung des Datenschutzes, weshalb personenbezogene Daten natürlicher oder juristischer Personen im Zusammenhang mit HDL nur entsprechend der jeweiligen nationalen bzw. internationalen gesetzlichen Vorgaben verwendet werden dürfen.

c) Der VP bekennt sich weiters zur Befolgung und Einhaltung aller gesetzlichen Normen und zu einem wertegebundenen unternehmerischen Handeln. Zu diesem Zweck verpflichtet sich dieser den aktuellen Compliance-Richtlinien (v.a. Code of Conduct und Anti Korruptionsrichtlinie) von HDL zu unterwerfen und nimmt zur Kenntnis, dass jedweder Verstoß gegen diese Bestimmungen auch ein Verstoß gegen diese AGB und somit eine Vertragsverletzung darstellt. Behördliche Strafen in Zuge von Verletzungen von internationalen Gesetzen werden keinesfalls von HDL übernommen und hat der VP in diesem Zusammenhang HDL schad-und klaglos zu halten. Der VP sichert HDL – nach vorheriger Ankündigung - jederzeit Auditierungsrechte im Unternehmen des VP im Zusammenhang mit Compliance Themen zu.

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird A-4311 Schwertberg, vereinbart.Sind oder werden einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig, so bleibt der Restvertrag hievon unberührt. Die betroffenen Bestim- mungen sind mittels Auslegung gem. § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen. Die zwingenden Bestimmungen  des Verbraucherrechtes werden durch diese AGB nicht berührt. Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung der AGB sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen HDL und dem VP unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.